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Satzung des Fördervereins der Grundschule am Sommerberg

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „ Förderverein der Grundschule am Sommerberg Riedelbach „
Er soll in rechtsfähiger Form in das Vereinsregister des Amtsgerichts Usingen eingetragen werden und führt danach den Zusatz „e.V. „

Der Verein hat seinen Sitz in Weilrod-Riedelbach.

§ 2 Zweck des Vereins

Der Zweck des Vereins ist

a) Die Beschaffung von Mitteln und deren Weitergabe an die Grundschule am Sommerberg Riedelbach zur materiellen und ideellen Unterstützung der inhaltlichen und pädagogischen Weiterentwicklung der Grundschule § 58 Nr. 1 der Abgabenverordnung.
b) die Förderung der Zusammenarbeit von Schule, Eltern und Gemeinde auf kulturellem Gebiet
c) die Schaffung von Möglichkeiten, die Verbindung der „Ehemaligen“ mit ihrer Schule aufrecht zu erhalten

§ 3 Gemeinnützigkeit

1. Der Verein verfolgt damit ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „ Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung und der Gemeinnützigkeitsverordnung, indem er unter anderem

a) einen Beitrag leistet zur Anschaffung von neuartigen Lehr- und Arbeitsmittel und Materialien, die einer modernen und fortschrittlichen Schularbeit Rechnung tragen
b) die musischen Fächer unterstützt, das sind Musik, Kunst und Werken bzw. Sachunterricht
c) notwendige Anschaffungen und Ergänzungen von Turn-, Sport- und Spielgeräten fördert
d) die etwa erforderlich werdende Beschaffung kleinerer Ausstattungen zur Verbesserung der Arbeits- und schulischen Umweltverhältnisse mitfinanziert
e) hilfsbedürftige Schüler bei Klassenfahrten und anderen schulischen Unternehmungen unterstützt
f) Aktivitäten fördert, die geeignet sind, eine Tradition an der Schule wachsen zu lassen bzw. fortzuführen
g) die Erziehung durch Organisation und Durchführung eines pädagogischen Nachmittagsangebots fördert

2. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

3. Der Verein darf niemanden durch Ausgaben die dem Zweck des Vereins fremd sind , oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigen.

4. Die Mittel des Vereins werden nur für die satzungsmäßigen Zwecke im Sinne des §2 Abs.1 verwendet. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen.

5. Der Ersatz von Aufwendungen ist, soweit nicht andere gesetzliche Bestimmungen anzuwenden sind, nach dem Bundesreisekostengesetz zu bestimmen.

§ 4 Finanzierung

Die Mittel zur satzungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein durch
• Mitgliedsbeiträgen
• Sach- und Geldspenden
• Private Zuwendungen und Zuwendungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften

§ 5 Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereins können alle natürlichen und juristischen Personen , Vereinigungen, Körperschaften und Handelsgesellschaften werden, die an dem Vereinszweck interessiert sind und bereit sind, den Verein bei der Erreichung der Ziele zu unterstützen und geeignet sind Vereinsmitglied zu werden.

Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen. Der Antrag eines Minderjährigen bedarf der zusätzlichen Unterschrift seines/seiner gesetzlichen Vertreter/s.

Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit über den Aufnahmeantrag. Eine Ablehnung ist zu begründen.
Bei einer Ablehnung durch den Vorstand erhält der Antragsteller die Möglichkeit der Stellungnahme mit entsprechender Begründung und es ist durch die nächste Mitgliederversammlung zu entscheiden.
Ein Recht auf Aufnahme besteht nicht.

Die Mitgliedschaft endet bei natürlichen Personen durch
a) Tod
b) Schriftliche Austrittserklärung
Diese erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Wochen zum 31.7. des jeweiligen Jahres.
c) Ausschluss
Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge mehr als 3 Monate in Verzug ist, so kann es mit sofortiger Wirkung durch Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor dem Ausschluss Gelegenheit gegeben werden zur Rechtfertigung. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann binnen eines Monats schriftlich bei der Mitgliederversammlung Einspruch eingelegt werden, die unter Ausschluss des Rechtsweges über den Widerspruch entscheidet. Bis dahin ruhen die Rechte und Pflichten des Mitgliedes.

d) Auflösung des Vereins

Bei juristischen Personen

a) Verlust der Rechtspersönlichkeit
b) Schriftliche Austrittserklärung ( siehe oben)
c) Ausschluss ( siehe oben )
In begründeten Fällen kann der Vorstand ein Sonderkündigungsrecht einräumen.

Wer aus dem Verein ausscheidet hat, keinen Anspruch gegen den Verein und dessen Vermögen, auch nicht bei Auseinandersetzungen.

Die Zugehörigkeit zum Verein verpflichtet die Mitglieder, sich für die in dieser Satzung festgelegten Ziele und Aufgaben nach besten Kräften einzusetzen und dazu beizutragen, dass der enge Zusammenhalt gewahrt und gefördert wird.

§ 6 Mitgliedsbeitrag

Der ( Mindest )Mitgliedsbeitrag wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgelegt und ist am Anfang des Kalenderjahres zu entrichten.

In besonders gelagerten Fällen kann ( vorübergehend) vom Beitrag befreit werden. Dies ist rechtzeitig zu beantragen.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vereinsvorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 8 Vereinsvorstand

Der Vorstand des Vereins besteht aus
• der/dem Vorsitzenden
• der/dem stellvertretenden Vorsitzenden
• der/dem Kassierer/in
• der/dem Schriftführer/in
• mindestens zwei Beisitzerinnen/Beisitzern

Dem Vorstand soll mindestens je ein Mitglied der Schule und des Schulelternbeirates angehören.

1. Der Vorstand wird alle zwei Jahre in einer ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt. Die Wahl der einzelnen Vorstandsmitglieder findet in getrennten Wahlgängen statt.
Der alte Vorstand bleibt noch bis zur Wahl des neuen im Amt.
Auf Antrag kann die Wahl auch auf Zuruf erfolgen, aber nur wenn kein erschienenes Vereinsmitglied widerspricht. Gewählt ist die/der, die/der die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet ein vom Versammlungsleiter zu ziehendes Los.
Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, ist in der nächsten Mitgliederversammlung neu zu wählen.

2. Der Vorstand leitet die Geschäfte des Vereins, führt die Vereinsbeschlüsse aus, verwaltet das Vermögen, bestimmt über seine Verwendung beruft die Mitgliederversammlung ein und setzt die Tagesordnung fest.
Er ist ermächtigt, die Vereinsmitglieder in den den Verein betreffenden Angelegenheiten zu vertreten.
Er ist berechtigt Mitgliedern des Vorstands Vollmacht zu erteilen.

3. Vertretungsberechtigter Vorstand in Sinne § 26 BGB sind die/der Vorsitzende, ihre/sein Stellvertreter/in, die/der Kassierer/in und die/der Schriftführer/in. Jeweils zwei der Genannten vertreten gemeinsam.

4.Der Vorstand tritt mindestens alle 4 Monate zusammen.
Die Ladungsfrist zur Vorstandssitzung wird auf 8 Tage festgesetzt. Die Ladung erfolgt schriftlich.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder erschienen sind. Seine Beschlüsse fasst er mit Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

5.Bei Ausfall eines Vorstandsmitgliedes ist der verbleibende Vorstand berechtigt, zunächst ein Vereinsmitglied kommissarisch zu ernennen, bis in der nächsten Mitgliederversammlung gewählt wird.

§ 9 Mitgliederversammlung

1. Alljährlich bis zum 1.5. findet eine ordentliche ( i.d.R. auch öffentliche) Mitgliederversammlung statt, zu der alle Mitglieder vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung mindestens 14 Tage vorher
durch Veröffentlichung in den Zeitungen zu laden sind ( Camberger Anzeiger, Idsteiner Zeitung, Usinger Anzeiger).

Der ordentlichen Mitgliederversammlung obliegen insbesondere
a) die Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und der Kassenprüfer
b) die Entlastung des Vorstands
c) die Wahl des neuen Vorstandes
d) die Wahl von zwei Kassenprüfern
Diese dürfen dem Vorstand nicht angehören. Eine Wiederwahl ist möglich.
Diese müssen die Kasse einmal im Jahr prüfen.

e) Satzungsänderungen
f) Gebührenbefreiungen
g) Auflösung des Vereins
h) letzte Entscheidungen über Vereinsausschlüsse und Aufnahmen

2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn der Vorstand dies aus Vereinsgründen für erforderlich hält oder wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen beantragt.
3. Jede ordnungsgemäß anberaumte ( egal , ob ordentliche oder außerordentliche ) Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Bei der Beschlussfassung entscheidet, wenn nicht in den anderen §§ dieser Satzung etwas anderes bestimmt ist, die Mehrheit der Stimmen der erschienenen Mitglieder.
4. Die Mitgliederversammlung leitet der Vorsitzende des Vereins oder falls dieser verhindert ist, ein anderes Vorstandsmitglied. Die Protokollierung der Mitgliederversammlung erfolgt durch einen Protokollführer.
Das Protokoll ist von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben und zu den Unterlagen zu nehmen.
5. Nicht anwesende Mitglieder können sich durch ein mit schriftlicher Vollmacht versehenes Mitglied vertreten lassen. Dabei kann jedes anwesende Mitglied nur ein weiteres Mitglied vertreten.

§ 10 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Für jedes Jahr ist der Mitgliederversammlung ein Jahresbericht vorzulegen, der insbesondere einen Tätigkeitsnachweis und einen Finanzbericht enthält.
Sollten noch Restsummen vorhanden sein, beschließt die Mitgliederversammlung über deren Verwendung.

§ 11 Satzungsänderungen

Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der in einer ordentlichen Mitgliederversammlung erschienenen Mitglieder beschlossen werden.
Satzungsänderungen sind nur möglich, wenn mindestens 50% der Mitglieder anwesend sind.
Sollte die erste Versammlung nicht beschlussfähig sein, so genügt in einer Wiederholungsversammlung die 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
Darauf ist in der Einladung zur zweiten Versammlung hinzuweisen.

§ 12 Haftung

Verpflichtungen für den Verein kann der Vorstand oder Bevollmächtigte nur in der Weise begründen, dass die Haftung der Vereinsmitglieder auf das Vereinsvermögen begrenzt ist.
Daher soll in allen Verträgen und Verpflichtungen eine entsprechende Erklärung aufgenommen werden.

§ 13 Gerichtsstand

Gerichtsstand für Auseinandersetzungen in Streitfragen soll das Amtsgericht Usingen sein.

§ 14 Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann nur mit eine ¾ Mehrheit der in einer ordentlichen Mitgliederversammlung erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Es müssen mindestens 50% der Mitglieder anwesend sein.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an die Gemeinde Weilrod , die sein Vermögen unmittelbar und ausschließlich für die Jugendarbeit an der „Grundschule am Sommerberg in Riedelbach“ zu verwenden hat.

Die Liquidation hat der zuletzt amtierende Vorstand durchzuführen.

Durch Ausscheiden, Tod oder Insolvenz eines Vereinsmitgliedes wird das Bestehen des Vereins nicht berührt.

Weilrod, den 28.4.2004